Seit einiger Zeit gilt die neue Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuer-Erklärung. Das Vorhaben ist ein bürokratisches Mammutprojekt und wurde bereits 2018 auf den Weg gebracht. Nun sind die Immobilienbesitzer gefordert und müssen selbständig tätig werden.
Wer ist verpflichtet zur Zahlung der Grundsteuer?
In Deutschland müssen alle Menschen eine Grundsteuer zahlen, die Wohneigentum, Baufläche oder land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Nutzfläche besitzen. Eigentümer können dabei sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sein. Die Regelungen zur Grundsteuer umfassen dabei ein breites Portfolio an unterschiedlichen Konstellationen des Wohnens und zahlreiche Arten der Nutzung von Grund und Boden. Unter https://deutschegrundsteuer.de/grundsteuererklaerung-fuer-eigenheimbesitzer/ (W ) finden Sie dazu die wichtigsten Informationen. Von der Eigentumswohnung über das Mehrfamilienhaus bis hin zum Mietshaus deckt die Grundsteuer alle Facetten des Immobilienbesitzes ab. Darüber hinaus wird die Steuer sowohl auf bebaute als auch nicht bebaute Grundstücke erhoben. Ebenso führt ein bestehendes oder neu beschlossenes Erbbaurecht zur Grundsteuerpflicht.
Die Grundsteuer wird dann zwischen Erbbaurechtsnehmer und Geber aufgeteilt. In Sonderfällen, beispielsweise bei einem Nießbrauchrecht, ist besondere Sorgfalt geboten. Unterschieden wird bei der Erhebung der Grundsteuer rechtlich zwischen einer agrarischen und einer baulichen Nutzung. Die erstere Nutzung wird klassisch als Grundsteuer A bezeichnet, bei Grundstücken von baulicher Nutzung wird von der Grundsteuer B gesprochen. Die meisten Grundsteuerpflichtigen sind in diesem Rahmen der Grundsteuer B zugeordnet. In Zukunft wird diese Einteilung um eine weitere Kategorie, die Grundsteuer C ergänzt.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Wie hoch die neue Belastung durch die Grundsteuer in Zukunft ausfallen wird, ist aktuell noch nicht vorhersagbar. Dies kann erst eingeschätzt werden, wenn die Grundstücksbewertung endgültig abgeschlossen ist. Ebenso werden neue Hebel-Sätze ab dem Jahr 2025 festgelegt. Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt jedoch erhalten.
Berechnung der Grundsteuer im dreistufigen Verfahren
Zunächst werden die Grundstücke bewertet. In diesem Punkt gibt es die größten Veränderungen. Bisher waren die Herstellungskosten zum Bewertungsstichtag von entscheidender Bedeutung. In Zukunft wird ein Ertragswert ermittelt, welcher sich am möglichen Mietertrag einer Wohnimmobilie orientiert. Dazu können viele Daten genutzt werden, die automatisch erfasst werden.
Die Bewertung baut dabei auf dem Bodenrichtwert und der statistisch ermittelten netto Kaltmiete auf. Der ermittelte Grundstückswert wird anschließend mit einer Steuermesszahl multipliziert, wodurch sich der Grundsteuermessbetrag errechnet. Dieser Messbetrag wird anschließend mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert, woraus sich die Grundsteuerbelastung ermittelt.
Drei Berechnungsmodelle: Je nach Bundesland werden andere Daten abgefragt
Bis zum Stichtag im Oktober müssen die Eigentümer von Immobilien Angaben bereitstellen und einreichen, um die neue Grundsteuer zu errechnen. Je nach Bundesland gelten dabei andere Daten und Regeln, jedes Land konnte ein eigenes Berechnungsmodell für die Grundsteuer beschließen.
Bodenwertmodell
Am einfachsten haben es dabei Eigentümer in Baden-Württemberg. Dort entscheidet lediglich die Grundstücksfläche in Kombination mit dem amtlichen Bodenrichtwert über die Höhe der neuen Grundsteuer. Die Größe des Gebäudes darauf und der Wert sind unerheblich. Dafür müssen lediglich Grundbuchdaten, Art der Nutzung, Bodenrichtwert, Aktenzeichen des Einheitswertes sowie die Grundstücksfläche zusammengetragen werden.
Flächenfaktormodell
In Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachsen ist es ein wenig arbeitsintensiver. Dort wird das Flächenfaktormodell genutzt. Die Grundsteuer errechnet sich hierbei aus der Grundstücksgröße und Wohnfläche. Beide Angaben müssen von den Eigentümern eingetragen werden.
Bundesmodell
Den größten Aufwand haben Eigentümer in den Bundesländern:
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen
- Berlin
- Schleswig-Holstein
- Brandenburg
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
- Bremen
- Saarland
- Mecklenburg-Vorpommern
Das vom Bund vorgeschlagene Modell soll die Werte der Grundstücke und Gebäude möglichst genau abbilden, dazu sind viele Angaben notwendig. So muss die Lage des Grundstücks, die Grundstücksfläche, der Bodenrichtwert, die Gebäudeart, die Wohnfläche sowie das Baujahr des Gebäudes eingetragen werden. Hierzu kann man sich auch von einem Steuerberater professionell beraten lassen.
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